Prüffrist für ortsfeste elektrische Betriebsmittel

Fest installierte Maschinen und Betriebsmittel werden seltener geprüft als das Handwerkzeug daneben: Die Vorschrift sieht vier Jahre vor – mit wichtigen Ausnahmen und einer interessanten Alternative.

Richtwerte im Überblick

Bezeichnung Richtwert Höchstwert Fundstelle
Büro 48 Monate 48 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A
Werkstatt 48 Monate 48 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A
Produktion 48 Monate 48 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A
Baustelle 12 Monate 12 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A (Gruppe 700); DGUV Information 203-006, Kap. 7
Außenbereich 48 Monate 48 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A
Feuchtraum 48 Monate 48 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A
medizinisch genutzter Raum 12 Monate 12 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A

Richtwert, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV.

Was als ortsfest gilt

Illustration mit gestrichelter Trennlinie: links dasselbe Gerät über eine Abzweigdose fest verdrahtet mit langem Fristbalken, rechts über Stecker und Steckdose angeschlossen mit deutlich kürzerem Balken
Dasselbe Gerät, zwei Anschlussarten – und ein Vielfaches an Prüfrhythmus. Nur der Anschluss entscheidet, nicht der Standort.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind nach den Durchführungsanweisungen fest angebrachte Betriebsmittel oder solche, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Auch vorübergehend fest angebrachte Betriebsmittel, die über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden, zählen dazu.

Typische Beispiele aus der DGUV Information 203-070 sind Ständerbohrmaschinen, Pressen, Hebebühnen und Krananlagen. Die Abgrenzung zum ortsveränderlichen Betriebsmittel ist wichtig, weil an ihr sehr unterschiedliche Fristen hängen – im Zweifel sollte die Einstufung durch die Elektrofachkraft erfolgen und in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden.

Vier Jahre – aber kein Freifahrtschein

Tabelle 1A der Durchführungsanweisungen sieht für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel eine Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand alle vier Jahre durch eine Elektrofachkraft vor. Anders als bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln gibt es hier kein Richtwert-Höchstwert-System mit Verlängerungsoption – die Tabelle nennt eine feste Frist.

Das heißt aber nicht, dass vier Jahre immer richtig sind: Maßgeblich bleibt die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Besondere Beanspruchung, aggressive Umgebung oder schlechte Erfahrungswerte können für kürzere Abstände sprechen. Die vier Jahre sind die Obergrenze für Normalbedingungen, nicht das Ziel.

Sonderfälle mit kürzerer Frist: Medizin und Baustelle

Tabelle 1A macht eine wichtige Ausnahme: In „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ nach DIN VDE 0100 Gruppe 700 verkürzt sich die Frist für Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel auf ein Jahr. Dazu gehören medizinisch genutzte Bereiche – und auch Baustellen: Die DGUV Information 203-006 bestätigt ausdrücklich, dass ortsfeste Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen jährlich zu prüfen sind. Die Tabelle oben auf dieser Seite weist beide Fälle gesondert aus.

Für weitere Sonderbereiche wie explosionsgefährdete Zonen gelten eigenständige Regelwerke außerhalb der DGUV Vorschrift 3; der Rechner weist in diesen Fällen darauf hin, statt eine pauschale Zahl auszugeben.

Die Alternative: ständige Überwachung

Illustration zweier Prüfspitzen an einer fest installierten Klemmleiste, deren Messleitungen zu einem Handmessgerät mit Balkenanzeige führen, daneben eine Prüfplakette
Der zweite Weg: kontinuierlich fachkundig instand halten und im laufenden Betrieb messtechnisch überwachen, statt alle vier Jahre einmal zu prüfen.

Für ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel kennen die Durchführungsanweisungen einen zweiten Weg: Die Forderungen gelten auch dann als erfüllt, wenn die Anlage von einer Elektrofachkraft ständig überwacht wird. Ständig überwacht heißt: kontinuierlich von Elektrofachkräften instand gehalten und durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens geprüft, etwa durch Überwachen des Isolationswiderstands.

Dieser Weg kommt vor allem für größere Betriebe mit eigener Elektrowerkstatt infrage. Wichtig: Die ständige Überwachung ersetzt die Wiederholungsprüfung ausdrücklich nicht für die ortsveränderlichen Betriebsmittel – für Handgeräte, Leitungen und Co. bleibt es bei den regulären Fristen.

Lange Zyklen brauchen gutes Gedächtnis

Bei vier Jahren zwischen zwei Prüfungen ist die Organisation die halbe Miete: Ohne Anlagenverzeichnis mit Fälligkeiten gerät ein Termin, der so selten ansteht, leicht in Vergessenheit – und mit ihm der Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaft und Aufsichtsbehörde.

Bewährt hat sich, ortsfeste Betriebsmittel gemeinsam mit der Anlagenprüfung zu takten und die Zuständigkeit klar zu benennen: Wer überwacht die Fälligkeiten, wer beauftragt die Elektrofachkraft, wo liegen die Protokolle. Der Rechner auf der Startseite hilft mit dem Fälligkeitsdatum: letztes Prüfdatum eingeben, und der nächste Termin steht fest.

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