Prüffrist in medizinisch genutzten Räumen

In medizinisch genutzten Räumen laufen zwei Prüfregelwerke nebeneinander: die DGUV Vorschrift 3 für Anlage und Betriebsmittel, und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung für die medizintechnischen Geräte. Wer nur eines davon organisiert, hat eine Lücke – und meistens ist es die, die man nicht sieht.

Richtwerte im Überblick

Bezeichnung Richtwert Höchstwert Fundstelle
ortsfestes Betriebsmittel 12 Monate 12 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A
elektrische Anlage 12 Monate 12 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A

Richtwert, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV.

Zwei Regelwerke im selben Raum

Illustration mit gestrichelter Trennlinie: links ein Medizingerät am Rollstativ mit eigenem Nachweisdokument, rechts Versorgungskanal, fest angeschlossene Leuchte und ortsfestes Gerät mit Prüfplakette
Ein Raum, zwei Prüfregelwerke: Die Anlage folgt der DGUV Vorschrift 3, das Medizinprodukt der Betreiberverordnung – mit getrennten Nachweisen.

Der Behandlungsraum einer Praxis enthält Geräte aus zwei völlig getrennten Prüfwelten. Die eine ist die elektrische Anlage samt allem, was fest an ihr hängt: Verteilung, Steckdosen, Deckenleuchten, fest angeschlossene Geräte. Für sie gilt die DGUV Vorschrift 3 mit den Werten in der Tabelle oben.

Die andere sind die Medizinprodukte – EKG, Ultraschall, Absaugung, Defibrillator, Behandlungseinheit. Für sie gilt ein eigenes Regime aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in Verbindung mit DIN VDE 0751; die Fristen ergeben sich dort aus den Herstellerangaben und den Vorgaben der Verordnung, nicht aus den Tabellen der DGUV Vorschrift 3. Die DGUV Information 203-070 stellt das ausdrücklich klar, indem sie Medizinprodukte von ihrem Geltungsbereich ausnimmt.

Warum die Tabelle oben nur zwei Zeilen hat

Wer die Übersicht am Seitenanfang mit den anderen Bereichsseiten vergleicht, merkt: Die Zeile für ortsveränderliche Betriebsmittel fehlt. Das ist kein Versehen, sondern die ehrlichste Antwort, die sich geben lässt. Für gesteckte Geräte in medizinisch genutzten Bereichen gibt es keine pauschale Frist, weil hinter dieser einen Zeile zwei verschiedene Fälle stecken.

Ist das Gerät ein Medizinprodukt, gilt das Regime der Betreiberverordnung, und eine Zahl aus Tabelle 1B wäre schlicht falsch. Ist es ein gewöhnliches Betriebsmittel – der Praxis-PC, der Drucker am Empfang, die Kaffeemaschine im Sozialraum, die Schreibtischleuchte –, richtet sich die Frist nach den tatsächlichen Nutzungsbedingungen, also im Regelfall nach den Werten für Büro oder vergleichbare Bereiche. Der Rechner gibt hier deshalb bewusst keine Zahl aus, sondern diesen Hinweis.

Ein Jahr statt vier: Betriebsstätten besonderer Art

Für die Anlage und die ortsfesten Betriebsmittel ist die Sache dagegen eindeutig – und deutlich strenger als anderswo. Medizinisch genutzte Bereiche zählen zu den „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ nach DIN VDE 0100 Gruppe 700, dort Teil 710. Tabelle 1A nennt für diese Fälle eine jährliche Prüfung statt der sonst üblichen vier Jahre.

Der Grund liegt in der besonderen Gefährdungslage: Patientinnen und Patienten können bewusstlos, betäubt oder über Elektroden und Katheter unmittelbar mit Geräten verbunden sein – Schutzmaßnahmen, die im Büro ausreichen, greifen dort nicht in gleicher Weise. Betroffen ist nicht nur der Operationssaal: Auch Behandlungs- und Untersuchungsräume in Praxen fallen je nach Nutzung darunter. Welche Räume im Einzelfall wie einzustufen sind, gehört in die Hand einer Elektrofachkraft und in die Dokumentation.

Was in einer Praxis konkret zu welcher Seite gehört

Die Zuordnung fällt leichter, wenn man den Raum einmal in zwei Listen aufteilt. Auf die Seite der DGUV Vorschrift 3 gehören: Verteilung und Stromkreise, Steckdosen und Versorgungskanäle, fest installierte Beleuchtung einschließlich Untersuchungsleuchten, fest angeschlossene Sterilisatoren und Geräte, dazu alle gewöhnlichen ortsveränderlichen Betriebsmittel von der EDV bis zum Wasserkocher.

Auf die Seite der Betreiberverordnung gehört alles, was als Medizinprodukt in Verkehr gebracht wurde – erkennbar an der Kennzeichnung und den Herstellerunterlagen, nicht am Aussehen. Der praktische Prüfstein ist selten das Gerät selbst, sondern das Zubehör: Netzteile, Verlängerungen und Mehrfachsteckdosen an medizintechnischen Arbeitsplätzen sind der Bereich, in dem beide Listen sich berühren und in dem regelmäßig etwas zwischen den Zuständigkeiten hindurchfällt.

Zuständigkeiten und Nachweise getrennt führen

Weil zwei Regelwerke gelten, braucht es auch zwei Nachweisstränge. Die elektrische Prüfung verantwortet eine Elektrofachkraft und dokumentiert sie im Prüfprotokoll. Die sicherheitstechnischen Kontrollen an Medizinprodukten liegen bei der oder dem Medizinprodukte-Beauftragten und gehören in die dafür vorgesehene Gerätedokumentation des Betreibers.

In der Praxis lohnt sich trotzdem ein gemeinsamer Blick auf beide Listen – nicht um sie zu vermischen, sondern um Lücken zu finden. Die typische Lücke sieht so aus: Das Medizinprodukt ist sauber dokumentiert, die Anlage wurde bei der letzten Renovierung geprüft, und dazwischen steht seit sechs Jahren eine Steckdosenleiste unter dem Behandlungsstuhl, die in keiner der beiden Listen auftaucht.

Weitere Prüffristen