Prüffrist für elektrische Anlagen

Die elektrische Anlage ist das Rückgrat jedes Betriebs – von der Unterverteilung bis zur Steckdose. Für ihre wiederkehrende Prüfung nennt die DGUV Vorschrift 3 einen Rhythmus von vier Jahren.

Richtwerte im Überblick

Bezeichnung Richtwert Höchstwert Fundstelle
Büro 48 Monate 48 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A
Werkstatt 48 Monate 48 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A
Produktion 48 Monate 48 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A
Baustelle 12 Monate 12 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A (Gruppe 700); DGUV Information 203-006, Kap. 7
Außenbereich 48 Monate 48 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A
Feuchtraum 48 Monate 48 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A
medizinisch genutzter Raum 12 Monate 12 Monate DGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A

Richtwert, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV.

Anlage oder Betriebsmittel – worüber reden wir?

Illustration eines geöffneten Verteilerschranks mit Sicherungsautomaten, Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit Prüftaste und Prüfplakette
Herzstück der Anlage: die Verteilung mit ihren Schutzeinrichtungen – die Prüftaste der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung hat ihren eigenen, kurzen Rhythmus.

Mit elektrischer Anlage ist die fest errichtete Elektroinstallation gemeint: Verteilungen, fest verlegte Leitungen, Steckdosen- und Beleuchtungsstromkreise, Schutzeinrichtungen. Die Durchführungsanweisungen unterscheiden dabei stationäre Anlagen, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind – etwa Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen oder Containern –, und nichtstationäre Anlagen, die nach dem Einsatz wieder abgebaut und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut werden, wie auf Bau- und Montagestellen.

Alles, was an dieser Anlage angeschlossen wird – vom fest installierten Betriebsmittel bis zum Handgerät – hat eigene Prüffristen, die auf den jeweiligen Unterseiten erklärt sind.

Der 4-Jahres-Rhythmus und wer ihn prüft

Tabelle 1A der Durchführungsanweisungen zu Paragraf 5 sieht für elektrische Anlagen eine Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand alle vier Jahre vor, durchzuführen von einer Elektrofachkraft. Ein Verlängerungsspielraum wie bei den ortsveränderlichen Betriebsmitteln ist hier nicht vorgesehen – die Frist steht fest.

Nach oben ist sie eine Grenze, nach unten offen: Über die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 3 der Betriebssicherheitsverordnung kann und muss der Unternehmer kürzere Abstände festlegen, wenn Beanspruchung oder Umgebung es erfordern. Kürzere Fristen aus anderen Vorschriften haben zudem immer Vorrang.

Sonderbereiche: kürzere Fristen für besondere Räume

Nicht jede Anlage bekommt die vollen vier Jahre. Für Anlagen in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ nach DIN VDE 0100 Gruppe 700 nennt Tabelle 1A eine Frist von einem Jahr. Dazu zählen medizinisch genutzte Bereiche ebenso wie Baustellen: Die DGUV Information 203-006 bestätigt, dass stationäre elektrische Anlagen auf Bau- und Montagestellen jährlich zu prüfen sind. Die Tabelle oben weist beide Fälle aus.

Daneben enthalten die Durchführungsanweisungen für Schutzeinrichtungen der Anlage eigene, deutlich kürzere Prüfrhythmen: Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen sind demnach monatlich auf Wirksamkeit zu prüfen, und ihre Prüftaste ist in stationären Anlagen alle sechs Monate, in nichtstationären arbeitstäglich durch die Benutzer zu betätigen. Für explosionsgefährdete Bereiche gilt ein eigenständiges Prüfregime außerhalb dieser Tabellen – der Rechner weist in diesem Fall darauf hin, statt eine Zahl auszugeben.

Ständige Überwachung statt Vier-Jahres-Prüfung

Wie bei ortsfesten Betriebsmitteln gilt auch für Anlagen: Die Forderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn die Anlage von einer Elektrofachkraft ständig überwacht wird – also kontinuierlich instand gehalten und im laufenden Betrieb messtechnisch geprüft, etwa durch Überwachen des Isolationswiderstands.

Für Betriebe mit eigener Elektrofachkraft-Organisation kann das der praktischere Weg sein. Er entbindet aber nicht von der Prüfung der ortsveränderlichen Betriebsmittel, die an der Anlage betrieben werden – deren Fristen laufen unabhängig weiter.

Erstprüfung nicht vergessen

Die wiederkehrende Prüfung ist nur die halbe Pflicht: Nach den Durchführungsanweisungen ist vor der Inbetriebnahme sowie nach Änderung oder Instandsetzung sicherzustellen, dass die Anlage den elektrotechnischen Regeln entspricht – die sogenannte Erstprüfung. Wer eine Anlage erweitert, umbaut oder repariert hat, startet den Prüfzyklus also nicht einfach neu, sondern braucht zunächst diese Abnahme.

Für die Organisation heißt das: Anlagenänderungen gehören dokumentiert, und das Anlagenverzeichnis mit den Fälligkeiten sollte bei jeder Änderung mitgepflegt werden. So bleibt auch über den langen 4-Jahres-Zyklus nachvollziehbar, was wann geprüft wurde.

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